BFH - Urteil vom 13.12.2001
IV R 86/99
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 13 § 15 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 345
BFH/NV 2002, 442
BFHE 197, 468
BStBl II 2002, 80
DB 2002, 299
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

BFH, Urteil vom 13.12.2001 - Aktenzeichen IV R 86/99

DRsp Nr. 2002/1774

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

»1. Die Annahme von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft setzt eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus. 2. Ein Gewinn aus der Entnahme eines betrieblichen Grundstücks entfällt nicht dadurch, dass eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor Betriebsaufgabe oder -veräußerung aufgegeben wird.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 13 § 15 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Sache befindet sich im 2. Rechtsgang.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten, waren im Streitjahr 1987 Eigentümer dreier in der Gemarkung G belegener Grundstücke von insgesamt 5 962 qm; dem Flurstück Nr. 198/10 (A-Straße 14, zugleich die Anschrift der Kläger) mit einer Grundfläche von 888 qm, dem Flurstück Nr. 206 mit 1 880 qm und dem Flurstück Nr. 389 mit 3 194 qm. Auf diesen Grundstücken standen insgesamt 20 Apfelbäume, 5 Birnbäume und 1 Zwetschgenbaum. Das Obst dieser Bäume ernteten die Kläger nach ihrem Vorbringen selbst. Ausschließlich zum persönlichen Verbrauch seien die Äpfel und Birnen zu Most verarbeitet und die Zwetschgen etwa als Kuchenbelag verwendet worden. Schnaps sei nicht gebrannt worden.