BAG - Urteil vom 10.12.2014
10 AZR 63/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 315; BGB § 615 S. 1; BGB § 779; GewO § 106 S. 1; TzBfG § 8;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 15.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1619/12
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 144/12

Einseitige Änderung der Lage der Arbeitszeit durch den ArbeitgeberPflicht des Arbeitgebers zum dauerhaften Einsatz eines Arbeitnehmers in der Nachtschicht und zur Zahlung entsprechender Zuschläge

BAG, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 10 AZR 63/14

DRsp Nr. 2015/3062

Einseitige Änderung der Lage der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber Pflicht des Arbeitgebers zum dauerhaften Einsatz eines Arbeitnehmers in der Nachtschicht und zur Zahlung entsprechender Zuschläge

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Das einseitige Recht des Arbeitgebers zur Änderung der Lage der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG setzt voraus, dass die zu ändernde Verteilung der Arbeitszeit infolge eines Verlangens des Arbeitnehmers nach § 8 TzBfG mit vertragsändernder Wirkung festgelegt wurde. 2. War die Festlegung der Lage der Arbeitszeit (hier: Einsatz in der Nachtschicht) im Wege des Direktionsrechts erfolgt und ist es nachfolgend zu keinen vertraglichen Vereinbarungen hierüber gekommen, ist eine Neufestlegung (nur) am Maßstab des § 106 GewO zu messen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. November 2013 - 14 Sa 1619/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 315; BGB § 615 S. 1; BGB § 779; GewO § 106 S. 1; TzBfG § 8;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Nachtzuschlägen und Schichtzulagen für die Zeit von Mai 2011 bis August 2012 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.