BGH - Urteil vom 27.10.2021
VIII ZR 114/21
Normen:
BGB § 259 Abs. 1; BGB § 556 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2022, 152
MietRB 2022, 130
NJW-RR 2022, 157
NZM 2022, 139
ZMR 2022, 11
ZMR 2022, 286
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 29.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 147 C 2627/19
LG Dresden, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 286/20

Einsichtsrecht eines Mieters bezüglich der Abrechnungsunterlagen zu einer Betriebskostenabrechnung im Falle der Beauftragung eines Unternehmers durch den Vermieter zum Zwecke der Durchführung von Hauswartleistungen und der anschließenden Umlage auf die Mietparteien

BGH, Urteil vom 27.10.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 114/21

DRsp Nr. 2021/18113

Einsichtsrecht eines Mieters bezüglich der Abrechnungsunterlagen zu einer Betriebskostenabrechnung im Falle der Beauftragung eines Unternehmers durch den Vermieter zum Zwecke der Durchführung von Hauswartleistungen und der anschließenden Umlage auf die Mietparteien

Zum Einsichtsrecht eines Mieters bezüglich der Abrechnungsunterlagen zu einer Betriebskostenabrechnung, wenn der Vermieter eine (Schwester-)Gesellschaft mit einer Dienstleistung beauftragt und den von dieser in Rechnung gestellten Betrag auf die Mieter umlegt (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. Oktober 2021 - VIII ZR 102/21, zur Veröffentlichung bestimmt).

1. Gemäß § 259 Abs. 1 BGB gehört zu einer vom Vermieter vorzunehmenden ordnungsgemäßen Abrechnung, dass er dem Mieter auf dessen Verlangen zusätzlich die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen durch deren Vorlage ermöglicht und zwar in dem Umfang, der zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist.2. Von dem Einsichtsrecht des Mieters in Abrechnungsunterlagen umfasst ist auch die Einsichtnahme in Verträge des Vermieters mit Dritten, soweit deren Heranziehung zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen diese gemäß § 556 Abs. 3 S. 5 und 6 BGB erforderlich ist.