BGH - Urteil vom 17.12.2014
VIII ZR 88/13
Normen:
BGB § 133; BGB a.F. § 554 Abs. 2; BGB a.F. § 554 Abs. 3 S. 1; BGB a.F. § 559; BGB a.F. § 559b Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 287;
Fundstellen:
NJW 2015, 6
NJW 2015, 934
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 24.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 233 C 182/11
LG Berlin, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 76/12

Einsparung von fälligen Instandsetzungsmaßnahmen mit einer Modernisierungsmaßnahme hinsichtlich Umlage des auf die Instandsetzung entfallenden Kostenanteils auf den Wohnraummieter; Darlegungslast und Beweislast hinsichtlich des umlagefähigen Modernisierungsaufwands

BGH, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 88/13

DRsp Nr. 2015/2042

Einsparung von fälligen Instandsetzungsmaßnahmen mit einer Modernisierungsmaßnahme hinsichtlich Umlage des auf die Instandsetzung entfallenden Kostenanteils auf den Wohnraummieter; Darlegungslast und Beweislast hinsichtlich des umlagefähigen Modernisierungsaufwands

a) Werden mit einer Modernisierungsmaßnahme fällige Instandsetzungsmaßnahmen erspart, kann der auf die Instandsetzung entfallende Kostenanteil nicht auf den Wohnraummieter umgelegt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 149/03, NJW 2004, 1738 unter II 2 d).b) Aus der Modernisierungsmieterhöhungserklärung muss deshalb hervorgehen, in welchem Umfang durch die durchgeführten Maßnahmen fällige Instandsetzungskosten erspart wurden. Einer umfassenden Vergleichsrechnung zu den hypothetischen Kosten einer bloßen Instandsetzung bedarf es hierzu nicht; erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den ersparten Instandsetzungsaufwand zumindest durch Angabe einer Quote von den aufgewendeten Gesamtkosten nachvollziehbar darzulegen.c) Ein Mieterhöhungsverlangen kann grundsätzlich erst nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten gestellt werden; werden jedoch tatsächlich trennbare Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, können mehrere Mieterhöhungserklärungen für die jeweils abgeschlossenen Maßnahmen erfolgen.