Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 4. August 2016 wird die aufschiebende Wirkung der Klage im Hinblick auf die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 12. April 2016 wiederhergestellt und im Hinblick auf die Ziffern 3 und 4 angeordnet.
II.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.Der Streitwert wird auf 16.000,00 € festgesetzt.
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