VGH Bayern - Beschluss vom 02.12.2016
12 CS 16.1714
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; ZeS § 5 Abs. 1; ZeS § 5 Abs. 4; ZwEWG Art. 2 S. 3; ZwEWG Art. 3; WEG § 1 Abs. 3; MietRVerbG Art. 6 § 1 Abs. 1 S. 1 und S. 3; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 16.2365

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung der unverzüglichen Beendigung der Nutzung einer Wohnung für Zwecke der Fremdenbeherbergung; Zweckentfremdung von Wohnraum; Genehmigung für die Nutzung von Wohnraum zu anderen als zu Wohnzwecken

VGH Bayern, Beschluss vom 02.12.2016 - Aktenzeichen 12 CS 16.1714

DRsp Nr. 2017/6686

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung der unverzüglichen Beendigung der Nutzung einer Wohnung für Zwecke der Fremdenbeherbergung; Zweckentfremdung von Wohnraum; Genehmigung für die Nutzung von Wohnraum zu anderen als zu Wohnzwecken

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 4. August 2016 wird die aufschiebende Wirkung der Klage im Hinblick auf die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 12. April 2016 wiederhergestellt und im Hinblick auf die Ziffern 3 und 4 angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert wird auf 16.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; ZeS § 5 Abs. 1; ZeS § 5 Abs. 4; ZwEWG Art. 2 S. 3; ZwEWG Art. 3; WEG § 1 Abs. 3; MietRVerbG Art. 6 § 1 Abs. 1 S. 1 und S. 3; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe