BGH - Urteil vom 22.12.1989
V ZR 339/87
Normen:
WEG § 3 Abs.1, § 8 Abs.1, Abs.2;
Fundstellen:
BGHR WEG § 3 Abs. 1 Bauverbot 1
BGHR WEG § 3 Abs. 2 Bauverbot 1
BGHR WEG § 7 Abs. 4 Nr. 2 Bauverbot 1
BGHR WEG § 8 Abs. 1 Bauverbot 1
BGHR ZVG § 74a Abs. 5 Satz 4 Verkehrswertfestsetzung 1
BGHR ZVG § 83 Nr. 6 Wohnungseigentum 1
BGHZ 110, 36
DNotZ 1990, 259
DRsp I(152)153b
MDR 1990, 325
NJW 1990, 1111
Rpfleger 1990, 159
WM 1990, 606
ZIP 1990, 386
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Eintragung der Teilungserklärung oder -vereinbarung vor Errichtung des Gebäudes

BGH, Urteil vom 22.12.1989 - Aktenzeichen V ZR 339/87

DRsp Nr. 1992/1473

Eintragung der Teilungserklärung oder -vereinbarung vor Errichtung des Gebäudes

»Die Grundbucheintragung der Teilungserklärung oder der Teilungsvereinbarung vor Errichtung des Gebäudes ist inhaltlich zulässig auch dann, wenn schon in diesem Zeitpunkt nach öffentlichem Recht ein Bauverbot für das Grundstück besteht.«

Normenkette:

WEG § 3 Abs.1, § 8 Abs.1, Abs.2;

Tatbestand:

Der Kläger ersteigerte gegen ein Bargebot von 70.000 DM Wohnungseigentum, bestehend aus einem Miteigentumsanteil am Grundstück und dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Wohnung in einem erst noch zu errichtenden Gebäude. Der Zuschlagsbeschluß vom 25. Januar 1984, zugestellt am 24. Februar 1984, kennzeichnet den Zustand des Wohnungseigentums als "bisher nur anteilige Grundstücksfläche".