Der Kläger ersteigerte gegen ein Bargebot von 70.000 DM Wohnungseigentum, bestehend aus einem Miteigentumsanteil am Grundstück und dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Wohnung in einem erst noch zu errichtenden Gebäude. Der Zuschlagsbeschluß vom 25. Januar 1984, zugestellt am 24. Februar 1984, kennzeichnet den Zustand des Wohnungseigentums als "bisher nur anteilige Grundstücksfläche".
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