OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.10.2010
20 W 354/10
Normen:
WEG § 16; WEG § 28; ZPO § 866; ZPO § 867; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 59

Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu Gunsten einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Anforderungen an die Antragstellung hinsichtlich eines evtl. Vorrechts nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 20 W 354/10

DRsp Nr. 2011/1721

Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu Gunsten einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Anforderungen an die Antragstellung hinsichtlich eines evtl. Vorrechts nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG

Die Eintragung einer von einer Wohnungseigentümergemeinschaft beantragten Zwangssicherungshypothek im Grundbuch bedarf keiner bedingten Antragstellung dahingehend, dass die Hypothek in Höhe der betroffenen Forderungen dadurch aufschiebend bedingt werde, dass ein eventuelles Vorrecht nach § 10 Abs. 1 Ziffer 2 ZVG entfalle. Eine entsprechende Antragstellung kann nicht im Wege der Zwischenverfügung verlangt werden.

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag der Antragstellerin vom 04.08.2010 nicht aus den Gründen dieser Zwischenverfügung zurückzuweisen.

Normenkette:

WEG § 16; WEG § 28; ZPO § 866; ZPO § 867; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe: