E. Eintragung von Beschlüssen und Vereinbarungen

Autor: Weber

I. Vereinbarungen

2.170

Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gem. §  7 Abs.  2 Satz 1 WEG Bezug genommen werden (§  7 Abs.  3 WEG). Veräußerungsbeschränkungen (§  12 WEG) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen (§  7 Abs.  3 Satz 2 WEG). Streitig war, ob ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 WGV materiellrechtlich unbeachtlich ist und deshalb eine materiellrechtlich wirksame Grundbucheintragung auch dann vorliegt, wenn unter Verstoß gegen den geltenden § 3 Abs. 2 WGV nur eine Bezugnahme erfolgte.497) Nach Inkrafttreten des und der Neufassung des §  Abs.  kann ein Erwerber sicher sein, dass eine Veräußerungsbeschränkung nach §  nur besteht, wenn sie ausdrücklich im Grundbuch eingetragen ist. Das gilt wegen §  Abs.  Satz 1 auch für Veräußerungsbeschränkungen, die vor Inkrafttreten des vereinbart wurden; sollten sie unter Verstoß gegen den geltenden §  Abs.  nur unter Bezugnahme eingetragen worden sein, ist die ausdrückliche Eintragung nachzuholen.