BayObLG - Beschluss vom 12.12.2002
2Z BR 112/02
Normen:
WEG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 § 8 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 69
BayObLGZ 2002, 397
DNotZ 2003, 275
FGPrax 2003, 57
NJW-RR 2003, 446
NZM 2003, 202
OLGReport-BayObLG 2003, 119
Rpfleger 2003, 289
ZMR 2003, 370
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 100/01
AG Aschaffenburg,

Eintragungsbewilligung und Aufteilungsplan bei Wohnungseigentum - Abweichung des vorläufigen vom amtlichen Aufteilungsplan

BayObLG, Beschluss vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 112/02

DRsp Nr. 2003/2687

Eintragungsbewilligung und Aufteilungsplan bei Wohnungseigentum - Abweichung des vorläufigen vom amtlichen Aufteilungsplan

»1. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass schon bei der Beglaubigung der Teilungserklärung der Aufteilungsplan als Anlage mit beigeheftet sein muss. Vielmehr genügt es, dass der Aufteilungsplan bis zur Eintragung vorgelegt und die Zusammengehörigkeit von Aufteilungsplan und Eintragungsbewilligung, verdeutlicht wird. 2. Stimmt der vorläufige Aufteilungsplan, auf dessen Grundlage die Teilungserklärung abgegeben wurde, nicht mit dem amtlichen Aufteilungsplan überein, kann dieser Mangel nicht durch eine sogenannte Identitätserklärung des Notars behoben werden. Die Übereinstimmung hat das Grundbuchamt grundsätzlich selbst zu prüfen.«

Normenkette:

WEG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 § 8 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte ist im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen, das als Bauplatz ausgewiesen ist. Am 11.5.2001 teilte er in notariell beglaubigter Form das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile zu 1/2 auf, je verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 1 und Nr. 2 bezeichneten Räumen. In der Urkunde heißt es weiter: