KG - Beschluss vom 30.11.2017
1 W 172/17
Normen:
BGB § 134; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 242; WEG § 5 Abs. 4; WEG § 8; WEG § 25 Abs. 2 S. 1; WEG § 25 Abs. 2 S. 2; GBO § 19;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 02.08.2016

Eintragungsfähigkeit der Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten durch gemeinschaftliche Eigentümer eines Miteigentumsanteils aufgrund der Gemeinschaftsordnung

KG, Beschluss vom 30.11.2017 - Aktenzeichen 1 W 172/17

DRsp Nr. 2018/5947

Eintragungsfähigkeit der Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten durch gemeinschaftliche Eigentümer eines Miteigentumsanteils aufgrund der Gemeinschaftsordnung

Die Beschwerde wird nach einem Wert von 5.000,- Euro zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 242; WEG § 5 Abs. 4; WEG § 8; WEG § 25 Abs. 2 S. 1; WEG § 25 Abs. 2 S. 2; GBO § 19;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 71 ff. GBO), aber unbegründet. Die beantragte Eintragung zu § 20.4 der Teilungserklärung kann weder in der Fassung vom 04. Juli 2016 noch in der Fassung der Änderungsurkunde vom 17. Januar 2017 verdinglicht als Inhalt des Sondereigentums in den noch anzulegenden Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern eingetragen werden. Beide Fassungen beschränken in bestimmten Fallkonstellationen entgegen § 25 Abs. 2 WEG das Stimmrecht des zum Zeitpunkt der Wohnungseigentümerversammlung eingetragenen Eigentümers.

Das Grundbuchamt darf eine gemäß § 19 GBO, §§ 8, 5 Abs. 4 WEG zur Eintragung bewilligte Bestimmung der Gemeinschaftsordnung nur beanstanden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig würde, weil die Bestimmung unwirksam oder unbeachtlich ist (BayObLG, NJW-RR 1997, 1305; Demharter, GBO, 30. Aufl., RdNr. 25 zu Anh. § 3). Als Prüfungsmaßstab kommen dabei die §§ 134, 138 BGB sowie § 242 BGB in Betracht.