OLG Naumburg - Beschluß vom 10.12.1997
10 Wx 43/97
Normen:
WEG § 3 § 5 § 8 § 10 Abs. 2 § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)315a
FGPrax 1998, 92
WuM 1998, 301

Eintragungsfähigkeit eines Sondernutzungsrechts

OLG Naumburg, Beschluß vom 10.12.1997 - Aktenzeichen 10 Wx 43/97

DRsp Nr. 1999/10265

Eintragungsfähigkeit eines Sondernutzungsrechts

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die einzelnen Wohnungseigentümern in der Teilungserklärung eingeräumte Befugnis, in der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Waschküche Waschmaschinen und Wäschetrockner aufzustellen, als Sondernutzungsrecht in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden kann, wenn den anderen Wohnungseigentümern das Recht zu sonstiger Nutzung der Waschküche, etwa als Trockenraum, verbleibt.«

Normenkette:

WEG § 3 § 5 § 8 § 10 Abs. 2 § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beteil. war im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen. Am 4.12.1995 gab sie zu notarieller Urkunde des Notars eine Teilungserklärung ab. Zu Sondernutzungsrechten einzelner Eigentümer ist in der Urkunde folgendes bestimmt: "An dem mit "Waschküche" bezeichneten Raum im Kellergeschoß werden Sondernutzungsrechte dergestalt eingeräumt, daß die jeweiligen Eigentümer der mit Nummern 5-10 bezeichneten Wohnungen das ausschließliche Recht haben, in diesem Raum Waschmaschinen/Wäschetrockner aufzustellen. Für die räumliche Ausdehnung ist die Vorgabe durch die zu installierenden Betonsockel maßgebend. Durch die vorstehenden Sondernutzungsrechte wird das Recht sämtlicher Wohnungseigentümer, diesen Raum als Trockenraum zu benutzen, nicht eingeschränkt".

Fundstellen
DRsp I(152)315a