Die Beteil. war im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen. Am 4.12.1995 gab sie zu notarieller Urkunde des Notars eine Teilungserklärung ab. Zu Sondernutzungsrechten einzelner Eigentümer ist in der Urkunde folgendes bestimmt: "An dem mit "Waschküche" bezeichneten Raum im Kellergeschoß werden Sondernutzungsrechte dergestalt eingeräumt, daß die jeweiligen Eigentümer der mit Nummern 5-10 bezeichneten Wohnungen das ausschließliche Recht haben, in diesem Raum Waschmaschinen/Wäschetrockner aufzustellen. Für die räumliche Ausdehnung ist die Vorgabe durch die zu installierenden Betonsockel maßgebend. Durch die vorstehenden Sondernutzungsrechte wird das Recht sämtlicher Wohnungseigentümer, diesen Raum als Trockenraum zu benutzen, nicht eingeschränkt".
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