OLG Hamm - Beschluss vom 21.12.2016
15 W 590/15
Normen:
WEG § 10 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Warburg, - Vorinstanzaktenzeichen WILB-2117-1

Eintragungsfähigkeit von Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung

OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2016 - Aktenzeichen 15 W 590/15

DRsp Nr. 2017/2533

Eintragungsfähigkeit von Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung

Zur Eintragungsfähigkeit von Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung über a. die Ermächtigung des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Wohnungseigentum,b. Wirksamkeit von Zustellung an die dem Verwalter zuletzt mitgeteilte Anschrift,c. Ermächtigung des bisherigen Wohnungseigentümers zur Wahrnehmung der Rechte bis zum Nachweis des Eigentumswechsels durch öffentliche Urkunden,d. Bevollmächtigung des Verwalters zum Erwerb von Wohnungs- bzw. Teileigentum innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft.

1. Das Grundbuchamt, das mit dem Antrag auf Eintragung einer Teilungserklärung in das Grundbuch befasst ist, hat nur zu prüfen, ob eine in der Teilungserklärung enthaltene Vereinbarungsregelung gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Dem gegenüber ist es nicht seine Aufgabe, zu erforschen, ob die Interessen der Wohnungseigentümer in gebührendem Maße berücksichtigt sind oder ob ihre Rechtsstellung in unangemessener Weise ausgehöhlt wird. Das Grundbuchamt darf daher die Eintragung nur ablehnen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig würde.