I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 17. September 2009 sowie die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Landsberg a. Lech - Grundbuchamt - vom 24. Juni 2009 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung über den Eintragungsantrag an das Amtsgericht Landsberg a. Lech - Grundbuchamt - zurückgegeben.
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