BGH - Beschluß vom 21.12.2000
V ZB 45/00
Normen:
WEG § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2001, 2245
DNotZ 2002, 127
FGPrax 2001, 65
MDR 2001, 497
NJW 2001, 1212
NZM 2001, 196
ZMR 2001, 289
ZfIR 2001, 209
Vorinstanzen:
BayObLG,
LG Nürnberg-Fürth,
AG Nürnberg,

Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils durch Durchbruch einer tragenden Wand

BGH, Beschluß vom 21.12.2000 - Aktenzeichen V ZB 45/00

DRsp Nr. 2001/903

Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils durch Durchbruch einer tragenden Wand

»a) Wanddurchbrüche zwischen zwei Wohnungen, die zum Verlust der Abgeschlossenheit (§ 3 Abs. 2 WEG) oder einem der Teilungserklärung widersprechenden Zustand führen, stellen nicht schon deshalb einen für die anderen Wohnungseigentümer nicht hinnehmbaren Nachteil dar. b) Wird eine tragende, in Gemeinschaftseigentum stehende Wand durchbrochen, so ist ein nicht hinnehmbarer Nachteil allerdings erst dann ausgeschlossen, wenn kein wesentlicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums erfolgt, insbesondere keine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes und dessen Brandsicherheit geschaffen worden ist. c) Handelt es sich um ein echtes Streitverfahren, so kann auch in einer Wohnungseigentumssache ohne Verletzung der Amtsermittlungspflicht auf der Grundlage des glaubhaften Vorbringens eines Beteiligten, dem der Gegner nicht widersprochen hat, entschieden werden.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1 ;

Gründe: