BGH - Urteil vom 16.09.2022
V ZR 69/21
Normen:
WEG § 10 Abs. 2; WEG § 18 Abs. 2 Nr. 1; WEG § 16 Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
JZ 2023, 152
MDR 2022, 1538
MietRB 2022, 354
MietRB 2022, 355
NJW 2023, 63
NZM 2022, 974
VersR 2022, 1523
r+s 2022, 687
r+s 2023, 687
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 21.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 204 C 171/19
LG Köln, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 146/20

Eintritt eines Schadens in einer Wohnungseigentumsanlage aufgrund einer defekten Wasserleitung; Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über eine von dem allgemeinen Umlageschlüssel abweichende Verteilung des Selbstbehalts

BGH, Urteil vom 16.09.2022 - Aktenzeichen V ZR 69/21

DRsp Nr. 2022/15496

Eintritt eines Schadens in einer Wohnungseigentumsanlage aufgrund einer defekten Wasserleitung; Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über eine von dem allgemeinen Umlageschlüssel abweichende Verteilung des Selbstbehalts

Kommt es für die Frage, ob eine Verwaltungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, auf eine umstrittene und höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage an (hier: Verteilung des Selbstbehalts in einer verbundenen Gebäudeversicherung), ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden, welche Auffassung für die künftige Verwaltungspraxis maßgeblich sein soll. Ein solcher Beschluss kann mit einer Beschlussersetzungsklage gerichtlich erzwungen werden. a) Tritt in einer Wohnungseigentumsanlage aufgrund einer defekten Wasserleitung ein Schaden ein, ist ein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in der verbundenen Gebäudeversicherung vereinbarter Selbstbehalt, durch den der Versicherer einen bestimmten Teil des ansonsten versicherten Interesses nicht zu ersetzen hat, wie die Versicherungsprämie nach dem gesetzlichen bzw. vereinbarten Verteilungsschlüssel zu verteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leitungswasserschaden an dem Gemeinschaftseigentum oder - ausschließlich oder teilweise - an dem Sondereigentum entstanden ist.