BGH - Urteil vom 11.12.2002
IV ZR 226/01
Normen:
AHB § 1 Ziff. 1 ; WEG § 14 Nr. 4 Hs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 319
BGHZ 153, 182
MDR 2003, 289
NJW 2003, 826
VersR 2003, 236
ZMR 2003, 209
ZfBR 2003, 350
ZfS 2003, 193
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Eintrittspflicht der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht bei Wohnungseigentum

BGH, Urteil vom 11.12.2002 - Aktenzeichen IV ZR 226/01

DRsp Nr. 2003/1291

Eintrittspflicht der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht bei Wohnungseigentum

»1. § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist ein Schadensersatzanspruch i.S. von § 1 Ziff. 1 AHB.2. Der Risikoausschluß für "Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum" nimmt nur den unmittelbaren Sachschaden, nicht jedoch Folgeschäden von der Leistungspflicht aus.«

Normenkette:

AHB § 1 Ziff. 1 ; WEG § 14 Nr. 4 Hs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie verlangen von dem beklagten Haftpflichtversicherer Ersatz für bereits erbrachte sowie Freistellung von noch zu erbringenden Ausgleichszahlungen an einzelne Wohnungseigentümer wegen Beeinträchtigungen des jeweiligen Sondereigentums.

Dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag für Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie Besondere Bedingungen des Beklagten (BB) zugrunde. Unter Teil A "Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht" der Besonderen Bedingungen ist in Ziff. 4 d zum Umfang des Versicherungsschutzes u.a. vereinbart:

"Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 Ziff. II 2 AHB in Verbindung mit § 7 Ziff. 1 AHB -

.....

2) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;

.....

Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum."