BayObLG - Beschluß vom 30.11.1999
2Z BR 114/99
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 390
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 5678/99
AG München 483 UR II 1030/98 ,

Einwendungen gegen den Antrag auf Zahlung von Wohngeld

BayObLG, Beschluß vom 30.11.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 114/99

DRsp Nr. 2000/1882

Einwendungen gegen den Antrag auf Zahlung von Wohngeld

»Im Verfahren über den Antrag auf Zahlung von Wohngeld können Einwendungen gegen das formelle Zustandekommen und den sachlichen Inhalt eines zugrunde liegenden Eigentümerbeschlusses grundsätzlich nicht geltend gemacht werden.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 4 ;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin einer Wohnung in einer Anlage, die von der Antragstellerin verwaltet wird. In der Eigentümerversammlung vom 25.10.1996 genehmigten die Wohnungseigentümer den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 1996 sowie in einem weiteren Beschluß eine Wohngelderhöhung ab 1.1.1997 in Höhe der in der Jahresabrechnung 1995 ausgewiesenen neuen Wohngeldbeträge. Für die Wohnung der Antragsgegnerin wies die Jahresabrechnung 1995 eine neue Wohngeldzahlung von 505 DM monatlich aus.

In der Eigentümerversammlung vom 22.10.1998 beschlossen die Wohnungseigentümer, für Reparaturarbeiten an zwei Regenfallleitungen eine Sonderumlage in Höhe von insgesamt 11600 DM mit Zahlungstermin bis 6.11.1998 zu erheben. Auf das Wohnungseigentum der Antragsgegnerin entfielen 1373,47 DM.