LAG Köln - Urteil vom 28.07.2021
11 Sa 1229/20
Normen:
BGB § 133; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 22.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1287/20

Elementenfeststellungklage für PendlerentschädigungKeine Pendlerentschädigung mangels RegelarbeitsstelleKein Verstoß bei Pendlerentschädigung gegen allgemeinen GleichbehandlungsgrundsatzKein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand

LAG Köln, Urteil vom 28.07.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 1229/20

DRsp Nr. 2022/2096

Elementenfeststellungklage für Pendlerentschädigung Keine Pendlerentschädigung mangels Regelarbeitsstelle Kein Verstoß bei Pendlerentschädigung gegen allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz Kein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand

1. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Pendlerpauschale zu zahlen, da eine Regelarbeitsstelle nicht besteht. 2. Ein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand ergibt sich weder aus den arbeitsvertraglichen Regelungen noch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da eine willkürliche Schlechterstellung des Klägers gegenüber anderen Arbeitskollegen nicht erkennbar ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.10.2020 - 3 Ca 1287/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Pendlerentschädigung, Verpflegungs(mehr)aufwand sowie Vergütung.

1. 2. 3. 4.