OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.11.2009
I-3 Wx 179/09
Normen:
WEG § 14 Nr. 1; WEG § 21 Abs. 4; WEG § 22 Abs. 1; BGB § 1004;
Fundstellen:
MietRB 2010, 43
ZMR 2010, 385
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 5/09
AG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen II 4/07 WEG

Entfernung eines außen angebrachten Klimageräts aufgrund Beschlusses der Eigentümergemeinschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2009 - Aktenzeichen I-3 Wx 179/09

DRsp Nr. 2009/27361

Entfernung eines außen angebrachten Klimageräts aufgrund Beschlusses der Eigentümergemeinschaft

1. Der Eigentümerbeschluss, ein außen angebrachtes Klimagerät zu entfernen, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn von dem Betrieb des Geräts potentielle Geräuschimmissionen nicht zu vernachlässigender Intensität (hier: nicht um mindestens 6 dB (A) unter dem maßgeblichen Immissionswert NACHT liegender Beurteilungspegel) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ausgehen. 2. Mit Blick auf den der WEG zuzubilligenden Gestaltungsspielraum und verwaltungstechnische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung (Streitpotential) widerspricht das Beseitigungsverlangen nicht deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung, weil ein Verbot des Betreibens des Klimageräts während der Nachtzeit ausgereicht haben würde.

Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1 tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Wert: Bis 2.000,- Euro

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1; WEG § 21 Abs. 4; WEG § 22 Abs. 1; BGB § 1004;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft in Krefeld. Bei dem aus 14 Wohnungen und 3 Gewerbeeinheiten bestehenden Objekt handelt es sich um ein historisches Gebäude (ehemalige Post).