BGH - Urteil vom 16.07.2021
V ZR 163/20
Normen:
WEG a.F. § 28 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2021, 1122
MietRB 2021, 296
NJW 2021, 3057
NZM 2021, 692
ZMR 2021, 910
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen C 196/17
LG Hamburg, vom 15.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 6/19

Entscheidung über die Lasten und Kosten durch Untergemeinschaften in eigener Zuständigkeit nach dem Vorbild selbständiger Eigentümergemeinschaften; Erstellung und Beschluss einer einheitlichen Jahresabrechnung für die Wohnungseigentümergemeinschaft; Darstellung der Instandhaltungsrücklage als Sache der Gesamtgemeinschaft

BGH, Urteil vom 16.07.2021 - Aktenzeichen V ZR 163/20

DRsp Nr. 2021/12403

Entscheidung über die Lasten und Kosten durch Untergemeinschaften in eigener Zuständigkeit nach dem Vorbild selbständiger Eigentümergemeinschaften; Erstellung und Beschluss einer einheitlichen Jahresabrechnung für die Wohnungseigentümergemeinschaft; Darstellung der Instandhaltungsrücklage als Sache der Gesamtgemeinschaft

a) Auch dann, wenn nach der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage Untergemeinschaften in eigener Zuständigkeit nach dem Vorbild selbständiger Eigentümergemeinschaften über die Lasten und Kosten entscheiden, muss für die Wohnungseigentümergemeinschaft eine einheitliche Jahresabrechnung erstellt und beschlossen werden.b) Über die Gesamtabrechnung als Teil der einheitlichen Jahresabrechnung muss zwingend allein die Gesamtgemeinschaft beschließen; ebenso ist die Darstellung der Instandhaltungsrücklage notwendigerweise Sache der Gesamtgemeinschaft, und zwar auch dann, wenn für Untergemeinschaften separate Rücklagen zu bilden sind.