BGH - Beschluss vom 12.10.2016
V ZB 198/15
Normen:
BGB § 873; BGB § 875; BGB § 877; BGB § 878; GBO § 18 Abs. 1 S. 1; GBO § 19; WEG § 1; WEG § 8 Abs. 1; BauGB § 172 Abs. 1 S. 4; UmwandV § 1;
Fundstellen:
DNotZ 2017, 119
FGPrax 2017, 3
MDR 2017, 203
MietRB 2017, 72
NJW 2016, 8
NJW 2017, 1546
NZM 2017, 371
ZMR 2017, 70
ZfBR 2017, 136
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 07.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 47 PB 4175N-26
KG, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 518/15

Entsprechende Anwendbarkeit von § 878 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Teilungserklärung des Grundstückseigentümers nach § 8 Abs. 1 Wohneigentumsgesetz (WEG); Unbeachtlichkeit von nach Eingang des Vollzugsantrags bei dem Grundbuchamt eingetretenen Verfügungsbeschränkungen; Wirksamkeit einer genehmigungsbedürftigen, aber zu Unrecht in das Grundbuch eingetragenen Rechtsänderung (hier: die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum) im Verhältnis zur Gemeinde

BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - Aktenzeichen V ZB 198/15

DRsp Nr. 2016/19076

Entsprechende Anwendbarkeit von § 878 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Teilungserklärung des Grundstückseigentümers nach § 8 Abs. 1 Wohneigentumsgesetz (WEG); Unbeachtlichkeit von nach Eingang des Vollzugsantrags bei dem Grundbuchamt eingetretenen Verfügungsbeschränkungen; Wirksamkeit einer genehmigungsbedürftigen, aber zu Unrecht in das Grundbuch eingetragenen Rechtsänderung (hier: die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum) im Verhältnis zur Gemeinde

1. § 878 BGB ist auf die Teilungserklärung des Grundstückseigentümers nach § 8 Abs. 1 WEG entsprechend anwendbar. Nach Eingang des Vollzugsantrags bei dem Grundbuchamt eingetretene Verfügungsbeschränkungen sind deshalb unbeachtlich.2. Dies gilt mangels abweichender Regelung auch für die sich aus dem Genehmigungserfordernis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB ergebende Verfügungsbeschränkung des teilenden Grundstückseigentümers.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Dezember 2015 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mitte - Grundbuchamt - vom 7. April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird an das Grundbuchamt zur Entscheidung über den Antrag der Beteiligten vom 11. März 2015 zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

BGB § 873; § ;