BGH - Beschluss vom 08.04.2025
VIII ZR 17/25
Normen:
ZPO § 719 Abs. 2 S. 2; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NZM 2025, 388
NJW-RR 2025, 644
NJW 2025, 1894
Vorinstanzen:
AG Kempten, vom 10.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 46/23
LG Kempten, vom 13.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 52 S 669/24

Entstehen eines unwiederbringlichen Nachteils durch die Vollstreckung des Räumungstitels i.R.e. Eigenbedarfskündigung

BGH, Beschluss vom 08.04.2025 - Aktenzeichen VIII ZR 17/25

DRsp Nr. 2025/5076

Entstehen eines unwiederbringlichen Nachteils durch die Vollstreckung des Räumungstitels i.R.e. Eigenbedarfskündigung

Nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der gemäß § 544 Abs. 7 Satz 2 ZPO im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechende Anwendung findet, kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) - 5. Zivilkammer - vom 13. Dezember 2024 (52 S 669/24) in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 10. April 2024 (7 C 46/23) wird bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten mit der Maßgabe eingestellt, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig bleibt, wenn die Beklagte ab Mai 2025 die Zahlung der (zuletzt) vertraglich vereinbarten Monatsmiete zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung gemäß den Bedingungen des Mietvertrags an die Kläger vornimmt.

Normenkette:

ZPO § 719 Abs. 2 S. 2; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.