BGH - Urteil vom 21.05.2025
VIII ZR 201/23
Normen:
BGB § 469 Abs. 2 S. 1; BGB § 577 Abs. 1 S. 1; WEG § 1;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 26.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 34 C 98/22
LG Stuttgart, vom 04.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 186/22

Entstehung eines Vorkaufsrechts des Mieters bei Begründung von Teileigentum an zu Wohnzwecken vermieteten Räumlichkeiten; Frist des § 577 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 469 Abs. 2 Satz 1 BGB als Ausschlussfrist

BGH, Urteil vom 21.05.2025 - Aktenzeichen VIII ZR 201/23

DRsp Nr. 2025/6240

Entstehung eines Vorkaufsrechts des Mieters bei Begründung von Teileigentum an zu Wohnzwecken vermieteten Räumlichkeiten; Frist des § 577 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 469 Abs. 2 Satz 1 BGB als Ausschlussfrist

a) In analoger Anwendung des § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch dann ein Vorkaufsrecht des Mieters entstehen, wenn anstelle von Wohnungseigentum Teileigentum an zu Wohnzwecken vermieteten Räumlichkeiten begründet wird. b) Die Frist des § 577 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 469 Abs. 2 Satz 1 BGB ist eine Ausschlussfrist, die nach ihrem Ablauf nicht mehr der Disposition der Parteien unterliegt (Fortführung von Senatsurteil vom 2. Dezember 1970 - VIII ZR 77/69, BGHZ 55, 71, 75 [noch zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 510 Abs. 2 BGB aF]).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 5. Zivilkammer - vom 4. August 2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 469 Abs. 2 S. 1; BGB § 577 Abs. 1 S. 1; WEG § 1;

Tatbestand