Der Beschluss des Landgerichts vom 07.04.2008 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
I.
Die Beteiligten sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage X-Straße 23 b in C2.
1.
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