BGH - Urteil vom 27.04.2012
V ZR 211/11
Normen:
WEG § 12; WEG § 25;
Fundstellen:
MDR 2012, 959
MietRB 2012, 197
NZM 2012, 540
WM 2013, 485
ZMR 2012, 639
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 30.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 482 C 6623/10
LG Lüneburg, vom 23.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 56/10

Entstehung von weiteren Stimmrechten bei geltendem Kopfstimmrecht nach der Aufteilung und dem Verkauf des Wohnungseigentums durch einen Wohnungseigentümer; Verkauf von Wohnungseigentum ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer; Zustimmung des Verwalters zu einer Teilveräußerung aufgrund eines in der Teilungserklärung enthaltenen Zustimmungserfordernisses

BGH, Urteil vom 27.04.2012 - Aktenzeichen V ZR 211/11

DRsp Nr. 2012/10137

Entstehung von weiteren Stimmrechten bei geltendem Kopfstimmrecht nach der Aufteilung und dem Verkauf des Wohnungseigentums durch einen Wohnungseigentümer; Verkauf von Wohnungseigentum ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer; Zustimmung des Verwalters zu einer Teilveräußerung aufgrund eines in der Teilungserklärung enthaltenen Zustimmungserfordernisses

a) Teilt ein Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nachträglich auf und veräußert die neu geschaffenen Einheiten an verschiedene Dritte, entstehen bei Geltung des Kopfstimmrechts keine weiteren Stimmrechte (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 24. November 1978 V ZB 2/78, BGHZ 73, 150 ff.).b) Die Zustimmung des Verwalters zu einer solchen Teilveräußerung aufgrund eines in der Teilungserklärung enthaltenen Zustimmungserfordernisses führt nicht zu einer Vermehrung der Stimmrechte.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 23. August 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 12; WEG § 25;

Tatbestand