VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.02.2021
3 S 2373/20
Normen:
BauNVO § 12 Abs. 4; WEG § 9a Abs. 2; BauO BW § 65 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2021, 935
NJW-RR 2021, 397
NVwZ-RR 2021, 524
NZM 2021, 316
ZfBR 2021, 445
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 09.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 508/19

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren in Bezug auf die Untersagung der Nutzung dreier Kraftfahrzeug-Stellplätze; Öffentlich-rechtliche Nachbaransprüche im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum als geborene Ausübungsbefugnis der Eigentümergemeinschaft nach der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes; Festsetzung von Tiefgaragen nach § 12 Abs. 4 BauNVO und das hiermit verbundene Verbot oberirdischer Stellplätze ist als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung für einen Grundstückseigentümer im Plangebiet nachbarschützend

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 3 S 2373/20

DRsp Nr. 2021/4563

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren in Bezug auf die Untersagung der Nutzung dreier Kraftfahrzeug-Stellplätze; Öffentlich-rechtliche Nachbaransprüche im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum als "geborene" Ausübungsbefugnis der Eigentümergemeinschaft nach der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes; Festsetzung von Tiefgaragen nach § 12 Abs. 4 BauNVO und das hiermit verbundene Verbot oberirdischer Stellplätze ist als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung für einen Grundstückseigentümer im Plangebiet nachbarschützend

Die Befugnis, öffentlich-rechtliche Nachbaransprüche im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum geltend zu machen, steht nach der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes der Eigentümergemeinschaft als "geborene" Ausübungsbefugnis zu. Die anderslautende höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach es sich bei der Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Nachbaransprüche auch im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum lediglich um eine "gekorene" Ausübungsbefugnis handelt, ist durch die Gesetzesänderung obsolet geworden. Die Festsetzung von Tiefgaragen nach § 12 Abs. 4 BauNVO und das hiermit verbundene Verbot oberirdischer Stellplätze ist als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung für einen Grundstückseigentümer im Plangebiet nachbarschützend.

Tenor