OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.01.2021
2 A 1480/20
Normen:
VwGO § 88; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4772/18

Erfolgreiche Berufung im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen; Falsche Klageart und Grenzen der Auslegung des Klageantrags bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2021 - Aktenzeichen 2 A 1480/20

DRsp Nr. 2021/2925

Erfolgreiche Berufung im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen; Falsche Klageart und Grenzen der Auslegung des Klageantrags bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 88; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine von der Beklagten für den Westdeutschen Rundfunk L. (nachfolgend: WDR) durchgeführte Vollstreckung.