I. Die Antragsteller, die Antragsgegnerin zu 1 und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Den Antragstellern gehört eine Wohnung im 1. Obergeschoß. Die Antragsgegnerin zu 1 ist Wohnungseigentümerin der darunter liegenden Erdgeschoßwohnung; ihr ist das Sondernutzungsrecht an der ihrer Wohnung vorgelagerten Gartenfläche eingeräumt. Der Antragsgegner zu 2 war bis 26.11.1992 Miteigentümer dieser Wohnung.
Die Wohnungseigentümer beschlossen am 13.4.1989, die Aufstellung eines Gartenhäuschens durch die Antragsgegner "in den maximalen Maßen 2,20 m x 2,60 m ... auf der linken Seite, zwischen dem Tiefgaragenlüftungsschacht und der Gemeinschaftsfläche, mit angrenzendem Spielplatz" zu dulden, wobei sich die Antragsgegner allerdings verpflichten mußten, das Gartenhäuschen zu begrünen und mit einer Mindestbepflanzung, wie einer Scheinzypresse, einer Thuja und zwei weiteren Nadelhölzern auf der Nord-Ost-Seite, zu umpflanzen.
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