BayObLG - Beschluß vom 08.12.1994
2Z BR 116/94
Normen:
WEG § 23 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)244b-c
MDR 1995, 569
WE 1995, 349
WuM 1995, 227

Erfordernis der Einstimmigkeit bei einem Eigentümerbeschluss

BayObLG, Beschluß vom 08.12.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 116/94

DRsp Nr. 1995/3330

Erfordernis der Einstimmigkeit bei einem Eigentümerbeschluss

»1. Ist Einstimmigkeit erforderlich, verhindern Stimmenthaltungen oder nichtige Stimmen das Wirksamwerden eines Beschlusses. 2. Eine bedingte Zustimmung ist unwirksam.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller, die Antragsgegnerin zu 1 und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Den Antragstellern gehört eine Wohnung im 1. Obergeschoß. Die Antragsgegnerin zu 1 ist Wohnungseigentümerin der darunter liegenden Erdgeschoßwohnung; ihr ist das Sondernutzungsrecht an der ihrer Wohnung vorgelagerten Gartenfläche eingeräumt. Der Antragsgegner zu 2 war bis 26.11.1992 Miteigentümer dieser Wohnung.

Die Wohnungseigentümer beschlossen am 13.4.1989, die Aufstellung eines Gartenhäuschens durch die Antragsgegner "in den maximalen Maßen 2,20 m x 2,60 m ... auf der linken Seite, zwischen dem Tiefgaragenlüftungsschacht und der Gemeinschaftsfläche, mit angrenzendem Spielplatz" zu dulden, wobei sich die Antragsgegner allerdings verpflichten mußten, das Gartenhäuschen zu begrünen und mit einer Mindestbepflanzung, wie einer Scheinzypresse, einer Thuja und zwei weiteren Nadelhölzern auf der Nord-Ost-Seite, zu umpflanzen.