KG - Beschluss vom 30.11.2010
1 W 455/10
Normen:
WEG § 8; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
MietRB 2011, 47-48
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 43 TV 9820-80

Erfordernis der Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger zur Begründung von Wohnungseigentum durch den Grundstückseigentümer

KG, Beschluss vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 1 W 455/10

DRsp Nr. 2010/22380

Erfordernis der Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger zur Begründung von Wohnungseigentum durch den Grundstückseigentümer

Die Begründung von Wohnungseigentum gem. § 8 WEG durch den Grundstückseigentümer unterliegt auch im Hinblick auf die Rangklassenprivilegierung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG für dort genannte Ansprüche der späteren Wohnungseigentümergemeinschaft nicht dem Zustimmungserfordernis von Grundpfandrechtsgläubigern.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 30.09.2010 zu Ziffer D aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zurückgegeben.

Normenkette:

WEG § 8; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin, eine Grundstücksgesellschaft b.R., beantragte unter dem 04.08.2010 unter Vorlage der ersten Ausfertigung der notariellen Verhandlung vom 03.08.2010, UR-Nr. R 5#/2010 des Notars U### R###, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl.91 - 117 d.A.), u.a. das Grundbuch für das Stammgrundstück zu schließen und unter Anlegung entsprechender Wohnungs-/Teileigentumsgrundbücher die Teilung gemäß § 3 dieser Urkunde durchzuführen.

Mit Zwischenverfügung vom 30.09.2010 wies das Grundbuchamt u.a. auf Folgendes hin:

"...

D. Gläubigerzustimmung