OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.12.2011
20 W 70/11
Normen:
GBO § 53; GBO § 71; WEG § 25 Abs. 2; WEG § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2012, 145
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 05.01.2011

Erfordernis der Zustimmung der Wohnungseigentümer zur Unterteilung teilweiser Veräußerung eines Miteigentumsanteils bei Geltung von Wertstimmrecht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.12.2011 - Aktenzeichen 20 W 70/11

DRsp Nr. 2012/5916

Erfordernis der Zustimmung der Wohnungseigentümer zur Unterteilung teilweiser Veräußerung eines Miteigentumsanteils bei Geltung von Wertstimmrecht

Bei Geltung des Wertstimmrechts sind die Unterteilung eines Miteigentumsanteils und die Veräußerung eines Anteils ohne Einfluss auf die Stimmkraft und deshalb keine Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu dem grundbuchrechtlichen Vollzug erforderlich. Neues Sondereigentum durch Unterteilung ist auch dann wirksam erfolgt und die Eintragung eines Amtswiderspruchs ausgeschlossen, wenn tatsächlich keine Abgeschlossenheit vorliegt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 6) und 7) tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Geschäftswert des Verfahrens der Beschwerde wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 53; GBO § 71; WEG § 25 Abs. 2; WEG § 3 Abs. 2;

Gründe: