BayObLG - Beschluß vom 23.03.2000
2Z BR 167/99
Normen:
BGB § 890 ; WEG § 22 ; GBO § 5 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 1232
ZfIR 2001, 142
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 2924/99
AG Erlangen 10 UR II 7/98 ,

Erfordniss der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer bei Zusammenlegung, Abspaltung oder Ausgestaltung von Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluß vom 23.03.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 167/99

DRsp Nr. 2000/3833

Erfordniss der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer bei Zusammenlegung, Abspaltung oder Ausgestaltung von Wohnungseigentum

»1. Ein Wohnungseigentümer kann zwei in seinem Eigentum stehende Wohnungseigentumsrechte ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer vereinigen; das durch die Vereinigung neu gebildete Wohnungseigentum braucht nicht in sich abgeschlossen zu sein. Er kann auch von einem Wohnungseigentum einen Teil des Miteigentumsanteils und einen Teil des Sondereigentums abspalten und mit dem anderen Wohnungseigentum verbinden; auch hierzu bedarf er nicht der Mitwirkung anderer Wohnungseigentümer.2. Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, daß Dachgeschoßräume, an denen Wohnungs- oder Teileigentum besteht, zu Wohnräumen ausgebaut und an die Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen werden dürfen, schließt dies die Befugnis ein, das Wohnungs- oder Teileigentum als Wohnungseigentum auszugestalten und als Wohnung zu nutzen. Hierzu und zu den erforderlichen baulichen Veränderungen ist die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer nicht erforderlich.«

Normenkette:

BGB § 890 ; WEG § 22 ; GBO § 5 ;

Gründe

I.