A. Erhaltung

Autor: Emmert

I. Begriff

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Während § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG a.F. noch von der ordnungsmäßigen "Instandhaltung und Instandsetzung" des gemeinschaftlichen Eigentums sprach, ist in §  19 Abs.  2 Nr. 2 WEG nur noch von dem Anspruch auf ordnungsmäßige "Erhaltung" des gemeinschaftlichen Eigentums die Rede, die der einzelne Eigentümer im Rahmen seines allgemeinen Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung nach §  18 Abs.  2 WEG geltend machen kann. Damit gehen aber keine inhaltlichen Unterschiede zur früheren Regelung einher. Tatsächlich handelt es sich um einen durch das WEMoG in §  13 Abs.  2 WEG eingeführten Oberbegriff für Maßnahmen der ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung, der in den nachfolgenden Vorschriften Synonym hierfür verwendet wird.1)

Dies gilt auch im Hinblick auf die in §  19 Abs.  2 Nr. 4 WEG genannte Erhaltungsrücklage.

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