Autor: Emmert |
Während § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG a.F. noch von der ordnungsmäßigen "Instandhaltung und Instandsetzung" des gemeinschaftlichen Eigentums sprach, ist in § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG nur noch von dem Anspruch auf ordnungsmäßige "Erhaltung" des gemeinschaftlichen Eigentums die Rede, die der einzelne Eigentümer im Rahmen seines allgemeinen Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung nach § 18 Abs. 2 WEG geltend machen kann. Damit gehen aber keine inhaltlichen Unterschiede zur früheren Regelung einher. Tatsächlich handelt es sich um einen durch das WEMoG in § 13 Abs. 2 WEG eingeführten Oberbegriff für Maßnahmen der ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung, der in den nachfolgenden Vorschriften Synonym hierfür verwendet wird.1) Dies gilt auch im Hinblick auf die in § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG genannte Erhaltungsrücklage.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|