OLG Dresden - Urteil vom 19.03.2025
5 U 1633/24
Normen:
BGB § 536 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 28.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 04 O 881/24

Erhebliche Abweichung der tatsächlichen Mietfläche von der vertraglich vereinbarten Mietfläche zu Lasten eines Mieters als Mietmangel; Berechnung der geschuldeten Miete anhand der tatsächlichen Quadratmeter des Mietobjekts; Verjährung der Rückzahlung überzahlter Miete

OLG Dresden, Urteil vom 19.03.2025 - Aktenzeichen 5 U 1633/24

DRsp Nr. 2025/4786

Erhebliche Abweichung der tatsächlichen Mietfläche von der vertraglich vereinbarten Mietfläche zu Lasten eines Mieters als Mietmangel; Berechnung der geschuldeten Miete anhand der tatsächlichen Quadratmeter des Mietobjekts; Verjährung der Rückzahlung überzahlter Miete

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2004, 1947 zur Wohnraummiete und NJW 2005, 2152 zur Geschäftsraummiete), wonach bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Mietfläche von der vertraglich vereinbarten Mietfläche zu Lasten des Mieters, für welche bei einer Flächenabweichung von 10 % eine tatsächliche Vermutung spreche, ein Mietmangel i.S.v. § 536 BGB besteht, findet nur dann Anwendung, wenn die Angabe der Mietfläche im Vertrag der Festlegung der Sollbeschaffenheit des Mietobjekts dient und nicht lediglich dessen Beschreibung. Unabhängig von der Festlegung einer bestimmten Größe des Mietobjektes als Sollbeschaffenheit ist im Falle einer vertraglichen Mietpreisabrede dahin, dass die Miethöhe einen bestimmten Betrag je Quadratmeter betragen soll (echte Quadratmetermiete), die geschuldete Miete anhand der tatsächlichen Quadratmeter des Mietobjekts zu berechnen.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 28.10.2024 (04 O 881/24) abgeändert und wie folgt neu gefasst: