VGH Bayern - Beschluss vom 20.11.2018
8 ZB 18.2125
Normen:
WVG § 31 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 K 16.2954

Erhebung eines Anschlussbeitrags für den Neubau eines Einfamilienhauses an die Wasserversorgungsanlage

VGH Bayern, Beschluss vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 8 ZB 18.2125

DRsp Nr. 2018/18571

Erhebung eines Anschlussbeitrags für den Neubau eines Einfamilienhauses an die Wasserversorgungsanlage

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.198 Euro festgesetzt.

Normenkette:

WVG § 31 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Anschlussbeitrags für den Neubau seines Einfamilienhauses an die Wasserversorgungsanlage des Beklagten.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung F* ... Auf dem Grundstück liegt das landwirtschaftliche Anwesen des Klägers. Das Wohngebäude im westlichen Teil des Grundstücks (N* ...straße, früher: W* ...dorf, Hausnummer **) wurde etwa um das Jahr 1960 unentgeltlich an die Versorgungsanlage des Rechtsvorgängers des Beklagten angeschlossen. Ein Vertrag zwischen den Rechtsvorgängern der Beteiligten vom 1. Juni 1933 räumt dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... das Recht eines vollständig unentgeltlichen Anschlusses "für sein Anwesen mit Nebengebäuden in W* ...dorf, Hs.Nr. ..." ein, sofern ein solcher Antrag bis 31. Dezember 1962 gestellt wird.