OLG Köln - Beschluß vom 23.12.1994
16 Wx 172/94
Normen:
WEG § 10 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)232b
MDR 1995, 1211
OLGReport-Köln 1995, 163
WE 1995, 220
WuM 1995, 331
ZMR 1995, 263

Erhöhung der Wohnqualität von Räumen als Nachteil für die Eigentümergemeinschaft - Wohnungseigentum, Nutzungsänderung, bauliche Änderung

OLG Köln, Beschluß vom 23.12.1994 - Aktenzeichen 16 Wx 172/94

DRsp Nr. 1995/4871

Erhöhung der Wohnqualität von Räumen als Nachteil für die Eigentümergemeinschaft - Wohnungseigentum, Nutzungsänderung, bauliche Änderung

Die Nutzungsbeschreibung von Räumlichkeiten, wie sie in der Teilungserklärung enthalten ist, ist für die Beteiligten bindend. Sie wird nicht stillschweigend dadurch abgeändert, daß die anderen Eigentümer eine abweichende Nutzung über mehrere Jahre ohne Widerspruch hinnehmen. Deshalb kann ein Erwerber der Räumlichkeiten sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die übrigen Wohnungseigentümer müßten die teilungserklärungswidrige Nutzung weiter dulden, weil sie sie gegenüber dem Voreigentümer widerspruchslos hingenommen hätten.

Normenkette:

WEG § 10 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist gemäß § 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, hat aber in der Sache selbst keinen Erfolg, weil der angefochtene Beschluß nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 FGG, 550 ZPO).