Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks am .... Die Beklagten sind Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung in dem Mietshaus auf dem Grundstück. Dieses liegt neben anderen Grundstücken ca. 2 km von der Ortlage Wesenberg entfernt, unmittelbar am Labussee am Wald.
Die Beklagten halten seit August 1993 einen Altdeutschen Schäferhund in einem Zwinger an ihrer Garage, welche in ihrem Eigentum steht.
Gemäß Ziffer 6 des Mietvertrages ist das Halten von Kleintieren gestattet.
Der Kläger behauptet, der Hund stelle auf dem Grundstück eine Bedrohung für die anderen Mieter, die Allgemeinheit und ihn dar. Der Hund könne jederzeit die Begrenzung des Zwingers überspringen und andere Mieter belästigen.
Er vertritt die Auffassung, die Haltung eines Wachhundes außerhalb der angemieteten Wohnung sei nicht vom Wohnbedarf des Mieters gedeckt.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|