BayObLG - Beschluß vom 08.12.1994
2Z BR 59/94
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2; FGG § 20a; WEG § 45 Abs. 1 ;

Erledigung in der Hauptsache nach Einlegung eines Rechtsmittels

BayObLG, Beschluß vom 08.12.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 59/94

DRsp Nr. 1995/3325

Erledigung in der Hauptsache nach Einlegung eines Rechtsmittels

»1. Erledigt sich das Verfahren nach Einlegung der (weiteren) Beschwerde in der Hauptsache, so bleibt das Rechtsmittel zulässig, wenn es auf die Kosten beschränkt wird. 2. Die Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache ist im Wohnungseigentumsverfahren auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen festzustellen. Paßt der Antragsteller jedoch seinen Antrag nicht der veränderten Sach- und Rechtslage an, ist dieser abzuweisen und nicht etwa die Erledigung der Hauptsache auszusprechen (wie BayObLGZ - 3. Zivilsenat - 1993, 267 und 348; Aufgabe von BayObLG - 2. Zivilsenat - NJW-RR 1987, 9 = MDR 1987, 58). 3. Ist Gegenstand des Verfahrens ein Unterlassungsanspruch, so tritt Erledigung der Hauptsache ein, wenn die Wiederholungsgefahr wegfällt. Zu den Voraussetzungen für die Feststellung des Wegfalls.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2; FGG § 20a; WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe: