BGH - Urteil vom 16.09.2021
IX ZR 213/20
Normen:
InsO § 115; BGB § 675f;
Fundstellen:
BB 2021, 2514
DB 2021, 2544
DZWIR 2022, 162
MDR 2021, 1478
NJW 2022, 67
NZI 2021, 1015
WM 2021, 2079
ZIP 2021, 2242
ZInsO 2021, 2368
ZVI 2021, 431
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 20/16
OLG Koblenz, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 209/17

Erlöschen eines Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) des Schuldners durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Konkludente Zustimmung zur Neubegründung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags durch Handlungen der Bank nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners

BGH, Urteil vom 16.09.2021 - Aktenzeichen IX ZR 213/20

DRsp Nr. 2021/15898

Erlöschen eines Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) des Schuldners durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Konkludente Zustimmung zur Neubegründung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags durch Handlungen der Bank nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners

Erlischt ein Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) des Schuldners durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und weiß die Bank nichts vom Insolvenzverfahren, können Handlungen der Bank nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners, die sich nach objektivem Empfängerhorizont als vertragsgemäßes Verhalten im Rahmen des (erloschenen) Zahlungsdiensterahmenvertrags darstellen, nicht als konkludente Zustimmung zur Neubegründung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags ausgelegt werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Oktober 2020 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 115; BGB § 675f;

Tatbestand