OLG Hamm - Beschluß vom 28.11.1991
15 W 169/91
Normen:
WEG § 21 Abs. 1, Abs. 3 § 27 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 1992, 1185
MDR 1992, 772
NJW-RR 1992, 403
OLGZ 1992, 313
WE 1992, 136
Wohnungseigentümer 1992, 35

Ermächtigung des Verwalters zur Kreditaufnahme

OLG Hamm, Beschluß vom 28.11.1991 - Aktenzeichen 15 W 169/91

DRsp Nr. 1995/1631

Ermächtigung des Verwalters zur Kreditaufnahme

»1. Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluß den Verwalter ermächtigen, einen Kontokorrentkredit zur Deckung des wegen ausgebliebener Wohngeldzahlungen eines Wohnungseigentümers entstandenen Fehlbedarfs aufzunehmen, soweit sie dabei die Grenzen ordnungsmäßiger Verwaltung beachten.2. Diese Grenzen sind eingehalten, wenn die Kreditaufnahme auf die Fälle vorübergehender, dringend notwendiger und nicht anders ausgleichbarer Überziehung des Gemeinschaftskontos beschränkt wird und der Kreditrahmen etwa die Summe der Hausgeldzahlungen aller Wohnungseigentümer in drei Monaten nicht übersteigt.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 1, Abs. 3 § 27 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1) bis 6) sind die Miteigentümer der eingangs genannten Wohnungseigentumsanlage, deren Verwalter der Beteiligte zu 7) ist. Das Sondereigentum an den Wohnungen nebst Garagen und die Miteigentumsanteile, verteilen sich so: