SchlHOLG - Beschluss vom 08.11.2006
2 W 137/06
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 § 21 Abs. 4 § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 179
OLGReport-Schleswig 2007, 395
WuM 2007, 216
ZMR 2007, 485
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 14.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 60/06
AG Kappeln, - Vorinstanzaktenzeichen II 5/05

Ermessen der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Abberufung des Verwalters

SchlHOLG, Beschluss vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 2 W 137/06

DRsp Nr. 2007/7349

Ermessen der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Abberufung des Verwalters

»Auch wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Verwalters vorliegt, steht der Eigentümergemeinschaft für ihre Entscheidung grundsätzlich ein Beurteilungsermesssen zu. Deshalb lässt sich ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft auf Abberufung des Verwalters erst dann bejahen, wenn dessen Nichtabberufung nicht mehr den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde, das heisst, nicht mehr vertretbar wäre.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 § 21 Abs. 4 § 26 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1.) und 2.) verlangen die Abberufung des Beteiligten zu 3.) als Verwalter der Wohnungseigentumsanlage . Die vor dem Amtsgericht zunächst ebenfalls beantragte Entziehung des Wohnungseigentums nach § 18 WEG betreffend den Beteiligten zu 3.) wird im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr verfolgt.