I.
Die Beteiligten zu 1.) und 2.) verlangen die Abberufung des Beteiligten zu 3.) als Verwalter der Wohnungseigentumsanlage . Die vor dem Amtsgericht zunächst ebenfalls beantragte Entziehung des Wohnungseigentums nach § 18 WEG betreffend den Beteiligten zu 3.) wird im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr verfolgt.
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