BGH - Urteil vom 28.09.2012
V ZR 251/11
Normen:
BGB § 242; WEG § 10 Abs. 6 S. 1; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 4; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 14;
Fundstellen:
BGHZ 195, 22
MietRB 2012, 354
MietRB 2012, 355
NJW 2012, 3719
NotBZ 2013, 20
WM 2013, 1952
ZMR 2013, 127
Vorinstanzen:
AG Ettlingen, vom 23.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 17/09
LG Karlsruhe, vom 19.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 75/10

Ermessen eines jeden Wohnungseigentümers bzgl. der Entscheidung über die Aufnahme eines Kredites zur Deckung des Finanzbedarfs der Wohnungseigentümergemeinschaft; Kompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Aufbürdung einer gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss; Anspruch eines Wohnungseigentümers im Hinblick auf das Unterbleiben der Ausführung eines bestandskräftigen Beschlusses

BGH, Urteil vom 28.09.2012 - Aktenzeichen V ZR 251/11

DRsp Nr. 2012/21292

Ermessen eines jeden Wohnungseigentümers bzgl. der Entscheidung über die Aufnahme eines Kredites zur Deckung des Finanzbedarfs der Wohnungseigentümergemeinschaft; Kompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Aufbürdung einer gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss; Anspruch eines Wohnungseigentümers im Hinblick auf das Unterbleiben der Ausführung eines bestandskräftigen Beschlusses

a) Es liegt in der Kompetenz der Wohnungseigentümer, die Aufnahme eines Kredites zur Deckung des Finanzbedarfs der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschließen.b) Dagegen fehlt es jedenfalls seit der vom Gesetzgeber nachvollzogenen Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 10 Abs. 6 Satz 1 WEG) an der Kompetenz, den Wohnungseigentümern eine gesamtschuldnerische Haftung durch Mehrheitsbeschluss aufzubürden.c) Ein Wohnungseigentümer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Ausführung eines bestandskräftigen Beschlusses unterbleibt; etwas anders gilt nur dann, wenn schwerwiegende Gründe - etwa bei einer erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - die Durchführung der bestandskräftig beschlossenen Maßnahme als treuwidrig (§ 242 BGB) erscheinen lassen.

Tenor