BGH - Beschluß vom 08.12.1988
V ZB 3/88
Normen:
WEG § 21 Abs.3, § 25 Abs.1;
Fundstellen:
BGHR WEG § 25 Abs. 1 Stimmenmehrheit 1
BGHZ 106, 179
DRsp I(152)141c
JZ 1989, 350
WM 1989, 309
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Ermittlung der Mehrheit in der Wohnungseigentümerversammlung

BGH, Beschluß vom 08.12.1988 - Aktenzeichen V ZB 3/88

DRsp Nr. 1992/2173

Ermittlung der Mehrheit in der Wohnungseigentümerversammlung

»Bei der Beschlußfassung in der Wohnungseigentümerversammlung ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen, Enthaltungen sind nicht mitzuzählen (im Anschluß an BGHZ 83, 35).«

Normenkette:

WEG § 21 Abs.3, § 25 Abs.1;

Gründe:

I. 1. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 5. Mai 1987 wurde mit acht gegen fünf Stimmen bei einer Stimmenthaltung beschlossen, den Wohnungseigentümer R für ein monatliches Entgelt von 100 DM ab 1. Juni 1987 als Hauswart einzusetzen. Bei der Abstimmung waren - einschließlich des Wohnungseigentümers R - 16 Wohnungseigentümer anwesend. Die Antragstellerin hält den Beschluß insbesondere deswegen für ungültig, weil es angesichts von fünf Nein-Stimmen sowie einer Enthaltung und zweier nicht abgegebener Stimmen an einer Mehrheit für den Antrag gefehlt habe. Das Amtsgericht hat den Antrag, den Beschluß für ungültig zu erklären, zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.