BGH - Urteil vom 20.03.1974
VIII ZR 31/73
Normen:
BGB § 305, § 564, § 565, § 566, § 595, § 126 ; WährG § 3;
Fundstellen:
NJW 1974, 1081
WuM 1974, 252
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 12.01.1973
LG Koblenz,

Erneute Genehmigung einer Wertsicherungsklausel

BGH, Urteil vom 20.03.1974 - Aktenzeichen VIII ZR 31/73

DRsp Nr. 2001/10108

Erneute Genehmigung einer Wertsicherungsklausel

»1. Wird ein Miet- oder Pachtvertrag gekündigt, einigen sich die Vertragspartner aber vor Ablauf der Kündigungsfrist auf eine Fortsetzung des Vertrages, so liegt nicht der Abschluss eines neuen Miet- oder Pachtvertrages vor; vielmehr bleibt der bereits abgeschlossene Vertrag in Kraft, so dass eine von der Landeszentralbank genehmigte Wertsicherungsklausel nicht der erneuten Genehmigung bedarf. 2. Zur Frage der Erfüllung des Schriftformerfordernisses bei Nachtragsvereinbarungen zu Miet- und Pachtverträgen.«

Normenkette:

BGB § 305, § 564, § 565, § 566, § 595, § 126 ; WährG § 3;

Tatbestand:

Die Parteien schlossen am 30. August 1964 einen schriftlichen als Pachtvertrag bezeichneten Vertrag über die bebauten Grundstücke des Klägers in D., G.-K.-Straße 19 und 19 a. Danach verpachtete der Kläger den Beklagten diese Grundstücke und die darauf befindlichen, zum Teil mit Mietern belegten 3 Häuser für die Zeit vom 15. August 1964 bis 31. März 1994. § 3 dieses Vertrages lautet:

"§ 3 Zweck der Verpachtung.

A. Auf Seiten des Verpächters.

Der Verpächter, weit entfernt wohnend, möchte die Besitzung im Ganzen langfristig in gute jüngere Hände geben, um sich um nichts mehr kümmern zu müssen, was die Besitzung betrifft, und um zugleich eine sichere wertbeständige Einnahme zu haben.