Die Parteien schlossen am 30. August 1964 einen schriftlichen als Pachtvertrag bezeichneten Vertrag über die bebauten Grundstücke des Klägers in D., G.-K.-Straße 19 und 19 a. Danach verpachtete der Kläger den Beklagten diese Grundstücke und die darauf befindlichen, zum Teil mit Mietern belegten 3 Häuser für die Zeit vom 15. August 1964 bis 31. März 1994. § 3 dieses Vertrages lautet:
"§ 3 Zweck der Verpachtung.
A. Auf Seiten des Verpächters.
Der Verpächter, weit entfernt wohnend, möchte die Besitzung im Ganzen langfristig in gute jüngere Hände geben, um sich um nichts mehr kümmern zu müssen, was die Besitzung betrifft, und um zugleich eine sichere wertbeständige Einnahme zu haben.
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