BGH - Urteil vom 22.12.1999
XII ZR 54/97
Normen:
ZPO § 398 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,

Erneute Vernehmung eines Zeugen durch das Berufungsgericht bei abweichender Beweiswürdigung

BGH, Urteil vom 22.12.1999 - Aktenzeichen XII ZR 54/97

DRsp Nr. 2000/441

Erneute Vernehmung eines Zeugen durch das Berufungsgericht bei abweichender Beweiswürdigung

Eine erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz ist auch unter Berücksichtigung des dem Berufungsgericht gem. § 398 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens unter anderem dann geboten, wenn das Berufungsgericht eine protokollierte Aussage anders verstehen oder ihr ein anderes Gewicht beimessen will, als die Vorinstanz oder wenn es die protokollierten Angaben des Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält.

Normenkette:

ZPO § 398 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nach Beendigung eines Mietverhältnisses Schadensersatz wegen Verletzung der Rückgabepflicht.

Die Zeugin S. H. war Eigentümerin des Hotels "Z. B." in B. H., zu dem ein früher als Tanzsaal genutzter Raum gehörte. Diesen Saal hatte die Zeugin zunächst an eine Frau M. zum Betrieb eines Kinos vermietet. Die Mieterin baute den Saal unter anderem durch Errichtung eines Vorführraums, Überblendung der Fenster und Einbau von Bestuhlung zu einem Kino um. Durch Mietvertrag vom 1. August 1981 vermietete die Zeugin H. den Saal mit Garderobe, Foyer und Vorführraum an den Beklagten. Der Mietvertrag enthält unter anderem folgende Vereinbarung:

"§ 8