Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nach Beendigung eines Mietverhältnisses Schadensersatz wegen Verletzung der Rückgabepflicht.
Die Zeugin S. H. war Eigentümerin des Hotels "Z. B." in B. H., zu dem ein früher als Tanzsaal genutzter Raum gehörte. Diesen Saal hatte die Zeugin zunächst an eine Frau M. zum Betrieb eines Kinos vermietet. Die Mieterin baute den Saal unter anderem durch Errichtung eines Vorführraums, Überblendung der Fenster und Einbau von Bestuhlung zu einem Kino um. Durch Mietvertrag vom 1. August 1981 vermietete die Zeugin H. den Saal mit Garderobe, Foyer und Vorführraum an den Beklagten. Der Mietvertrag enthält unter anderem folgende Vereinbarung:
"§ 8
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