I. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beschloß in der Versammlung vom 4. März 1987 mit Stimmenmehrheit u.a. die Jahresabrechnung 1986 und für den gleichen Zeitraum die Entlastung des Verwalters. Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, diese Beschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Landgericht u.a. ausgeführt: Maßgebend sie die Bestimmung in der Teilungserklärung, daß die Abrechnung als anerkannt gilt, wenn ihr nicht innerhalb von vier Wochen nach Absendung schriftlich widersprochen wird. Der Antragsteller habe der ihm am 13. Januar 1987 übersandten Abrechnung nicht fristgemäß widersprochen, so daß sie für ihn bestandskräftig geworden sei.
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