BGH - Beschluß vom 20.12.1990
V ZB 8/90
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, 4, § 23 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1991, 937
BGHR WEG § 21 Abs. 3 Beschlußänderung 1
BGHR WEG § 23 Abs. 3 Beschlußänderung 1
BGHR WEG § 28 Abs. 4 Entlastung 1
BGHZ 113, 197
DB 1991, 749
DRsp I(152)157b-c
LM § 21 WohnEigtG Nr. 14
NJW 1991, 979
NJW-RR 1991, 843
Rpfleger 1991, 151
WM 1991, 463
WuM 1991, 216
ZMR 1991, 146
Vorinstanzen:
Ergangen auf Vorlagebeschluß des Kammergerichts,

Erneuter Beschluß über eine bereits geregelte Angelegenheit

BGH, Beschluß vom 20.12.1990 - Aktenzeichen V ZB 8/90

DRsp Nr. 1992/845

Erneuter Beschluß über eine bereits geregelte Angelegenheit

»Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist befugt, über eine schon geregelte Angelegenheit erneut zu beschließen. Der neue Beschluß muß jedoch schutzwürdige Belange eines Wohnungseigentümers aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses beachten.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3, 4, § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beschloß in der Versammlung vom 4. März 1987 mit Stimmenmehrheit u.a. die Jahresabrechnung 1986 und für den gleichen Zeitraum die Entlastung des Verwalters. Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, diese Beschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Landgericht u.a. ausgeführt: Maßgebend sie die Bestimmung in der Teilungserklärung, daß die Abrechnung als anerkannt gilt, wenn ihr nicht innerhalb von vier Wochen nach Absendung schriftlich widersprochen wird. Der Antragsteller habe der ihm am 13. Januar 1987 übersandten Abrechnung nicht fristgemäß widersprochen, so daß sie für ihn bestandskräftig geworden sei.