Ersatzansprüche des Vermieters wegen unterlassener Renovierungsarbeiten
OLG München, Urteil vom 11.11.1994 - Aktenzeichen 21 U 2262/94
DRsp Nr. 1998/14129
Ersatzansprüche des Vermieters wegen unterlassener Renovierungsarbeiten
»1. Die kurze Verjährungsfrist des § 558BGB erfaßt auch konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung.2. Der Vermieter erhält die Mietsache zurück i.S. des § 558BGB, wenn er mit dem vormaligen Untermieter nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses nahtlos einen Hauptmietvertrag abschließt.3. Vereinbaren die Mietvertragsparteien, daß vom Mieter geschuldete Renovierungsarbeiten erst (einige Zeit) nach Beendigung des Mietverhältnisses zu erbringen sind, so beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 558BGB nicht vor Ablauf der Renovierungsfrist.4. Die Aufforderung des Anwalts des Vermieters gegenüber dem Mieter, bis zu einem bestimmten Termin zu erklären, daß er seiner Renovierungspflicht nachkomme, bedeutet nicht eine Fristsetzung i.S. des § 326BGB.5. Zur Frage, wann ein Verhalten des Mieters als endgültige Verweigerung der Renovierung mit der Folge anzusehen ist, daß eine Fristsetzung gemäß § 326BGB entbehrlich wäre.«