OLG München - Urteil vom 11.11.1994
21 U 2262/94
Normen:
BGB § 326 Abs. 1 § 558 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1997, 106
OLGReport-München 1997, 111
ZMR 1997, 178
Vorinstanzen:
LG München I,

Ersatzansprüche des Vermieters wegen unterlassener Renovierungsarbeiten

OLG München, Urteil vom 11.11.1994 - Aktenzeichen 21 U 2262/94

DRsp Nr. 1998/14129

Ersatzansprüche des Vermieters wegen unterlassener Renovierungsarbeiten

»1. Die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB erfaßt auch konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung.2. Der Vermieter erhält die Mietsache zurück i.S. des § 558 BGB, wenn er mit dem vormaligen Untermieter nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses nahtlos einen Hauptmietvertrag abschließt.3. Vereinbaren die Mietvertragsparteien, daß vom Mieter geschuldete Renovierungsarbeiten erst (einige Zeit) nach Beendigung des Mietverhältnisses zu erbringen sind, so beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 558 BGB nicht vor Ablauf der Renovierungsfrist.4. Die Aufforderung des Anwalts des Vermieters gegenüber dem Mieter, bis zu einem bestimmten Termin zu erklären, daß er seiner Renovierungspflicht nachkomme, bedeutet nicht eine Fristsetzung i.S. des § 326 BGB.5. Zur Frage, wann ein Verhalten des Mieters als endgültige Verweigerung der Renovierung mit der Folge anzusehen ist, daß eine Fristsetzung gemäß § 326 BGB entbehrlich wäre.«

Normenkette:

BGB § 326 Abs. 1 § 558 ;

Tatbestand: