Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 12. Juni 2020 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 162,79 € nebst Zinsen zum Nachteil des Beklagten zu 2 entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die sofortige Beschwerde der auf den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 2 bezogene Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 20. November 2018 abgeändert. Die dem Beklagten zu 2 von den Klägern zu erstattenden Kosten werden auf 162,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 16. Juli 2018 festgesetzt.
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