BGH - Beschluss vom 01.07.2021
V ZB 55/20
Normen:
WEG a.F. § 50; BRAO § 43a Abs. 4;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1598
NZM 2021, 724
ZMR 2021, 990
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 2062/16 WEG
LG München I, vom 12.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 36 T 2286/19

Erstattung der Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts den Wohnungseigentümern zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als notwendige Kosten; Gebotenheit der Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte

BGH, Beschluss vom 01.07.2021 - Aktenzeichen V ZB 55/20

DRsp Nr. 2021/15005

Erstattung der Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts den Wohnungseigentümern zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als notwendige Kosten; Gebotenheit der Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte

Ein mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängender Grund im Sinne von § 50 WEG aF, der eine Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte rechtfertigt, liegt nicht deshalb vor, weil ein einzelner Wohnungseigentümer über die Mehrheit der Stimmen verfügt und den angefochtenen Beschluss gegen die Stimmen aller übrigen Wohnungseigentümer herbeigeführt hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 12. Juni 2020 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 162,79 € nebst Zinsen zum Nachteil des Beklagten zu 2 entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die sofortige Beschwerde der auf den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 2 bezogene Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 20. November 2018 abgeändert. Die dem Beklagten zu 2 von den Klägern zu erstattenden Kosten werden auf 162,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 16. Juli 2018 festgesetzt.