OLG Koblenz - Beschluss vom 21.09.2007
14 W 659/07
Normen:
ZPO § 91 § 104 § 485 § 493 ; WEG § 10 § 14 § 21 § 25 ; RpflG § 11 ; BGB § 779 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 153
MDR 2008, 294
MietR 2008, 15
NZM 2008, 248
OLGReport-Koblenz 2008, 39
Rpfleger 2007, 685
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 194/06

Erstattung der Kosten eines Beweissicherungsverfahrens bei Geltendmachung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum durch einzelne Wohnungseigentümer

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2007 - Aktenzeichen 14 W 659/07

DRsp Nr. 2008/23759

Erstattung der Kosten eines Beweissicherungsverfahrens bei Geltendmachung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum durch einzelne Wohnungseigentümer

»1. Die für einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch erforderliche Identität der Beteiligten von Beweissicherung und Hauptsache besteht auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Beweissicherung wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum durchführt und sodann die einzelnen Wohnungseigentümer ermächtigt, ihre Mängelgewährleistungsansprüche selbst geltend zu machen.2. Eine Erstattung der Kosten der Beweissicherung kann der Wohnungseigentümer nur entsprechend seiner Beteiligung am Gesamtobjekt beanspruchen.«

Normenkette:

ZPO § 91 § 104 § 485 § 493 ; WEG § 10 § 14 § 21 § 25 ; RpflG § 11 ; BGB § 779 ;

Gründe:

Der Kläger ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie strengte gegen die beiden Beklagten wegen Hochwasserschäden im Keller des Gebäudes (Gemeinschaftseigentum) ein selbstständiges Beweisverfahren an. Dadurch wurde die Gemeinschaft mit Gerichtskosten von insgesamt 2.695,92 EUR belastet.