OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.12.2003
20 W 297/01
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 21 Abs. 5 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 10.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 430/2000
AG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen II 66/1998

Erstmalige mangelfreie Erstellung von Gemeinschaftseigentum als Bestandteil der ordnungsgemäßen Verwaltung des Wohneigentums - gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.12.2003 - Aktenzeichen 20 W 297/01

DRsp Nr. 2004/7177

Erstmalige mangelfreie Erstellung von Gemeinschaftseigentum als Bestandteil der ordnungsgemäßen Verwaltung des Wohneigentums - gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs

»Zur ordnungsgemäßen Verwaltung, die jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG verlangen kann, gehört insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums ( § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG), z.B. auch die erstmalige mangelfreie Erstellung von Gemeinschaftseigentum (hier: Einbau einer fehlenden Dampfsperre bei einem Flachdach). Zur gerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruch ist grundsätzlich die vorherige Herbeiführung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung erforderlich, es sei denn dass mit einer positiven Beschlussfassung nicht zu rechnen ist auf Grund der Umstände des Einzelfalles.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 21 Abs. 5 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ...straße ... in O1. Auch nach Übertragung des früher den Beteiligten X zustehenden Wohnungseigentums auf die jetzige Verwalterin nach Anhängigkeit des Verfahrens sind weiterhin die Veräußerer als Antragsgegner am Verfahren beteiligt.