BFH - Urteil vom 23.11.2016
X R 8/14
Normen:
BGB §§ 133, 157; EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 1a; FGO § 118 Abs. 2; ZPO § 323;
Fundstellen:
BFHE 256, 415
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2355/13

Ertragsteuerliche Behandlung wiederkehrender Barleistungen aufgrund eines vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrages

BFH, Urteil vom 23.11.2016 - Aktenzeichen X R 8/14

DRsp Nr. 2017/4695

Ertragsteuerliche Behandlung wiederkehrender Barleistungen aufgrund eines vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrages

1. Die Verpflichtung zu wiederkehrenden Barleistungen in einem vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag ist als Leibrente zu beurteilen, wenn die Vertragsparteien eine Abänderbarkeit der Höhe der Rentenleistungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen. Dies gilt selbst dann, wenn in diesem Zusammenhang auf § 323 ZPO Bezug genommen ist. 2. Die wiederkehrenden Leistungen sind auch dann als Leibrente anzusehen, wenn die Abänderbarkeit der gesamten Versorgungsleistungen bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen (Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen wird. 3. Die ab 2005 geänderten Ertragsanteile gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG gelten auch für Vermögensübertragungen, die vor dem 1. Januar 2005 vereinbart wurden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 2014 1 K 2355/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

BGB §§ 133, 157; EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 1a; FGO § 118 Abs. 2; ZPO § 323;

Gründe

I.